Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 07/2017

1. Allgemeine Bedingungen

Vertragsparteien sind einerseits der Vermieter und der umseitig bezeichneten Mieter andererseits. Die Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Der Mieter oder dessen angestellter Fahrer bestätigen mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben. Beanstandungen jeglicher Art sind durch den Mieter unmittelbar nach Fahrzeugübergabe gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Der vereinbarte Preis sowie das Fahrzeugübernahmeprotokoll sind ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrags.

2. Nutzung des Mietfahrzeuges

  1. Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Personen geführt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sollte, entgegen diesem Vertrag, ein Nichtberechtigter Fahrer das Fahrzeug führen, so haftet der Mieter auch für diesen Fahrzeugführer.
  2. Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- und/oder Güterbeförderung ist nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen und/oder Testzwecken zu verwenden. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Fahrzeugs zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietdauer regelmäßig zu überprüfen.
  4. Für die durch Ordnungswidrigkeiten erhaltene Strafzettel erlauben wir uns eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 EUR zu erheben.

3. Mietpreis und Mietdauer

  1. Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder bedarf der Absprache zwischen dem Mieter und dem Vermieter. Er beinhaltet Wartungsdienst, Ölverbrauch, Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung. Weitergehender Versicherungsschutz, wie der Abschluss einer Teilkasko-/ und/ oder Vollkaskoversicherung erfolgt durch separate Vereinbarung.
  2. Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Sondertarife, die jeweils ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind. Das Fahrzeug ist bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer in der Anmietstation während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht am Vermieterstandort, so trägt der Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung. Berechnet werden die Kosten vom Vermieterstandort bis zum Fahrzeugstandort und Rückfahrt auf der Basis der gefahrenen Kilometer und des Kilometerpreises von 0.30 EUR.
  3. Verlängerungen der Mietdauer sind dem Vermieter 24 Stunden vorher schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu lassen. Bei Vertragsverletzungen durch den Mieter oder dessen Fahrer ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei verspäteter - nicht genehmigter - Rückgabe des Fahrzeuges haftet der Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen Schäden an dem Fahrzeug in voller Höhe, ungeachtet eines Verschuldens und eines vereinbarten Haftungsausschlusses.

4. Abholung und Rückgabe

Die Abholung und Rückgabe erfolgt am Vermieterstandort
Martin Jakob Autovermietung
Behringstraße 11
63814 Mainaschaff

Erfolgt die Rückgabe nicht am zuvor genannten Standort, tritt Punkt 3.2 dieser Bedingung in Kraft.

5. Pflichten des Vermieters

Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.

6. Versicherung

  1. Haftpflichtversicherung
    Der Mieter und jeder berechtigte Fahrer ist durch eine Kraftfahrzeugversicherung mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis des Fahrzeuges enthalten. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt.
  2. Kaskoversicherung
    Schäden nach Art der Teilkasko: Dies betrifft Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse verursacht werden, sowie Glas- und Wildschäden.
    Schäden nach Art der Vollkasko: Dies betrifft Schäden, die sich durch selbstverschuldete Unfälle, Parken und Unfallflucht des Gegners ergeben. Der Mieter haftet pro Schadensfall, je nach Schadensart, bis zur Höhe der in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesenen Selbstbeteiligung für in der Mietzeit entstandene Schäden. Die Haftung bezieht sich auf das Fahrzeug, Fahrzeugteile bzw.–Zubehör.
  3. Haftungsbeschränkung
    Der Mieter kann seine Haftung reduzieren. Die Kosten hierfür, sowie die Höhe des dann jeweils gültigen Selbstbehaltes sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Die Reduzierung erfolgt durch Abschluss. Die Haftungsreduzierung gilt für alle Schäden nach Art einer Vollkaskoversicherung und nach Art einer Teilkaskoversicherung. Wildschäden gelten nur bei Vorlage einer entsprechenden polizeilichen Bestätigung als Teilkasko-Tatbestand. Die Reduzierung der Selbstbeteiligung auf dem vertraglich vereinbarten Wert bezieht sich immer pro Schadenfall. Hat ein Fahrzeug bei der Rückgabe mehrere voneinander unabhängige Schäden, dann wird jeweils eine Schadenzahlung bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung fällig.
  4. Insassenunfallversicherung
    Auf Wunsch des Mieters wird der Vermieter ihm gegen ein zusätzliches Entgelt eine Insassenunfallversicherung vermitteln. Die Kosten dafür sowie die Deckungssummen für Invalidität, Todesfall und Heilungskosten sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Der Abschluss einer Insassenunfallversicherung erfolgt wirksam nur durch separate Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages und Zahlung der Tagesgebühr.
  5. Ausdrücklich nicht Bestandteil der Teilkaskoversicherung, und auch nicht der Vollkaskoversicherung sind Schäden, die durch Marderbiss entstanden sind, sowie sämtliche Schäden an Reifen, die durch das Überfahren von Schrauben oder Nägel verursacht wurden. Diese Schäden können auch durch Haftungsausschluss nicht begrenzt werden. Es besteht kein Vollkaskoschutz bei Missachtung der Durchfahrtshöhe- und Breite.

7. Fahrzeugdefekt

Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, ausgenommen Marderschäden, um den Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn der Mieter oder der Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis eingeholt hat. Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und der Schaden in der nächstgelegenen Werkstatt beheben zu lassen, sofern eine Kilometerabrechnung vereinbart wurde. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen wird der Vermieter nach der kartenmässigen Entfernung abrechnen.

8. Verhalten des Mieters im Unfall- oder Schadensfall

Bei Unfällen oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. der das Fahrzeug berechtigterweise Nutzende verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, am Unfall/Schadensfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen.

9. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet analog zur Voll- und Teilkaskoversicherung verschuldensunabhängig für alle rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden, die während der Mietzeit - auch durch auftretende mangelnde Verkehrssicherheit den Mietfahrzeugen - am und durch das Mietfahrzeug entstehen. Hinzu kommt die uneingeschränkte Verpflichtung zum Ersatz von Wertminderung, Gutachten und Abschleppkosten sowie den Tagesgrundpreisen und des Kilometerpreises gemäß jeweils gültiger Preisliste, wobei von einer durchschnittlichen Fahrstrecke von 100 Km ausgegangen wird. Darüber hinaus behält sich der Vermieter Schadenersatzansprüche vor. Der Mieter hat die Möglichkeit, einen geringeren Schaden des Vermieters nachzuweisen.

10. Haftungsreduzierung

  1. Der Mieter kann die Haftung nach Ziffer 6 Absatz 3 reduzieren und haftet entsprechend dem dort vereinbarten Umfang. Für den Fall, dass keine Haftungsreduzierung vereinbart wurde, haftet der Mieter für alle während der Mietzeit entstandenen Schäden.
  2. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet der Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen des Fahrzeuges unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss. Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz wird weiter vermutet, wenn der Mieter bei Unfällen oder Schadensfällen nicht die Polizei hinzuzieht.
  3. Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung (z.B. auslaufende Substanzen etc.) im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges nach diesem Mietvertrag zurückgehen. Diese Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
  4. Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden am Fahrzeug, die durch Ladegut entstehen (z.B. durch unsachgemäße Sicherung der Ladung usw.). Die Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
  5. Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden am Fahrzeug, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder Durchfahrtsbreite entstehen. Die Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
  6. Fahrzeugdefekt aufgrund eines Marderschadens: Tritt während der Mietzeit ein Fahrzeugdefekt aufgrund eines Marderverbisses auf, haftet der Mieter für die anfallenden Reparaturkosten, das heißt für alle durch den Marderbiss eingetretenen Schäden. Die Schadenhaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
  7. Reifendefekt durch Überfahren eines Nagels oder einer Schraube oder durch Überfahren einer Bordsteinkante: Tritt während der Mietzeit ein solcher Defekt auf, haftet der Mieter für den Schaden. Die Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
  8. Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden unabhängig von einer Haftungsreduzierung für das Befüllen des Fahrzeugs mit für das Fahrzeug ungeeigneten Kraftstoffes. Bei jedem Tanken ist Öl-, Wasser- und Luftdruck zu prüfen und durch den Mieter ggfs. aufzufüllen.
  9. Der Abschluss einer Haftungsreduzierung erfolgt wirksam nur durch separate Unterschrift auf dem Mietvertrag und Zahlung der Tagesgebühr gemäß jeweils gültiger Preisliste; telefonische Vereinbarungen einer Haftungsreduzierung sind ausdrücklich nicht möglich. Die wirksam vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt nur bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.

11. Zahlungsbedingungen

  1. Es wird eine Mietvorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Miet- und Nebenkosten erhoben, sowie eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Kreditkarten werden gemäß Aushang und nach den Bedingungen des jeweiligen Ausstellers akzeptiert. Der Rechnungsausgleich erfolgt nach den Bedingungen der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.
  2. Als Sicherheit für alle mit diesem Vertragsverhältnis im Zusammenhang stehenden Forderungen tritt der Mieter den pfändbaren Teil seiner Einkünfte bis zur Höhe der Forderungen der Vermieterin an diese ab; die Vermieterin nimm diese Abtretung an.

12. Datenschutz

Ihre Daten werden vertraulich behandelt und nur zum Zweck des Mietverhältnisses vom Vermieter gespeichert. Der vermietet verpflichtet sich die Daten nicht an Dritte weiter zu geben.
Für den Fall, dass bei der Anmietung gemachte Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder vom den Mieter ausgestellte Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten (§§ 27 II. BDSG).

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters. Ist der Mieter Vollkaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amts- bzw. Landgericht am Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters. Bei Mietverträgen mit Auslandsberührung gilt deutsches Recht als vereinbart.

14. Schlussbemerkungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zwischenzeitlich ganz oder teilweise verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.